Einladung Mitgliederversammlung

 

Sehr geehrte Mitglieder,

Der VfB Wiesloch lädt alle Mitglieder für Freitag, den 14. März 2025 zur ordentlichen Mitgliederversammlung ins Vereinsheim des VfB in der Parkstraße 3 in Wiesloch ein.

Beginn ist um 19:07 Uhr.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Totenehrung
  3. Bericht des Vorstandes
  4. Bericht des Geschäftsführers
  5. Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
  6. Berichte aus den Abteilungen
  7. Satzungsänderungen (Der Wortlaut der Anträge steht auf den folgenden Seiten)
    1 Name, Sitz, Eintragung
    § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
    § 3 Mitgliedschaft
    § 4 Aufnahme
    § 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
    § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    § 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
    § 10 Vorstand
    § 15 Kassenprüfer
    § 16 Geschäftsjahr
    § 17 Versammlungen
    § 18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung
    § 22 Schlussbestimmungen
    Änderungen der Aufzählung
  8. Anträge
    Anträge auf Beitragserhöhung
    Antrag Beschluss einer Beitragsordnung
  1. Verschiedenes

Anträge sind bis 4. März 2025 an 1. Vorsitzenden Dirk Hofer über die Vereinsanschrift zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Hofer

VfB Wiesloch

1. Vorsitzender

 

Antrag 1  

Satzungsänderung: § 1 Name, Sitz, Eintragung
Absatz 4

Alt:

Es ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband oder Deutschen Fußballbund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

Neu:

Er ist Mitglied des Badischen Fußballverbandes e.V. in Karlsruhe. Soweit es sich um Beachtung der Satzung, Ordnungen und Entscheidungen des Badischen Fußballverbandes handelt, gelten dessen Satzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein und seine Einzelmitglieder. Der Verein, wie auch seine Einzelmitglieder, unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Fußballverbandes und ermächtigen diesen, die ihm überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an den Süddeutschen Fußballverband oder Deutschen Fußballbund zu übertragen. Der Verein ist auch Mitglied des Badischen Sportbundes.

Antrag 2  

Satzungsänderung: § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Ergänzung durch folgenden Passus:

Der VfB Wiesloch tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entschieden entgegen. Der VfB Wiesloch verpflichtet sich im besonderen Maße dem Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter (jeglicher) Gewalt.

Jedes Amt im Verein ist allen Geschlechtern zugänglich. Satzung und Ordnungen des VfB Wiesloch gelten in ihrer sprachlichen Fassung für alle Geschlechter gleichermaßen.

Antrag 3  

Satzungsänderung: § 3 Mitgliedschaft
Absatz 5

Alt:

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglieder kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen.

Neu:

Aktives Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr überschritten hat und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern und zu verfolgen.

Antrag 4  

Satzungsänderung: § 4 Aufnahme

Alt:

Mitglied des Vereins kann jede männliche und weibliche Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in der auf die Ablehnung folgender Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluss ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

Die vom Verein festgesetzte Aufnahmegebühr ist spätestens mit der Aushändigung der Mitgliedskarte zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

Juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit können die Mitgliedschaft ebenfalls erwerben.

In diesem Falle erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.

Neu:

Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen, Handelsgesellschaften, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereine und Personenvereinigungen mit rechtlicher Selbstständigkeit werden. Die Mitgliedschaft ist durch Anmeldung in Textform zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Dieser kann die Entscheidung in der auf die Ablehnung folgenden Mitgliederversammlung verlangen. Deren Beschluss ist endgültig. Die Entscheidung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen. 

Im Falle einer nicht natürlichen Person erfolgt die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages gesondert. Ein Aufnahmeantrag ist ebenfalls Voraussetzung für die Aufnahme.

Antrag 5  

Satzungsänderung: § 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
Absatz 4 und 5

Alt:

Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

  1. Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Zahlungen nicht nachkommt.
  2. Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens.
  3. Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Neu:

Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Geschäftjahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:

  1. Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz mehrmaliger Aufforderung seiner Zahlungen nicht nachkommt.
  2. Bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens.
  3. Wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Antrag 6  

Satzungsänderung: § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Absatz 3 & 4

Alt:

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzungen und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand oder Ehrenrat schlichtet.

Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in der selben Sportart einem anderen Sportverein als aktives Mitglied anzugehören.

Neu:

Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen. Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzungen und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied, als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand oder Ehrenrat schlichtet.

Antrag 7  

Satzungsänderung: § 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
Absatz 1 und 2

Alt:

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  1. a) Beiträgen, Aufnahmegebühren und sonstigen Gebühren der Mitglieder
  2. b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
  3. c) Freiwillige Spenden
  4. d) Sonstige Einnahmen

Die Höhe der Vereinsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Verwaltungsgebühr gemäß § 6 wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Neu:

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  1. Beiträgen und Gebühren der Mitglieder
  2. Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Vereinsveranstaltungen
  3. Freiwillige Spenden
  4. Sonstige Einnahmen

Die Höhe der Vereinsbeiträge und der Gebühren für natürliche Personen gemäß § 6 wird vom Gesamtvorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Antrag 8  

Satzungsänderung: § 10 Vorstand

Nach Absatz 5 wird folgender Passus eingefügt:

Neu:

Bei Bedarf können diese Ämter im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.

Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen der Ziff. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

Antrag 9  

Satzungsänderung: § 15 Kassenprüfer

Alt:

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem laufenden zu halten. In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.

Neu:

Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassier für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revisionen der Vereinskassen, der Bücher und Belege haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Quartal soll mindestens eine Revision stattfinden. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Aufgaben.

Antrag 10  

Satzungsänderung: § 17 Versammlungen

Wird gestrichen:

Alt:

In bestimmten Zeitabständen sollen Versammlungen der Vereinsmitglieder stattfinden, deren Zeitpunkt tunlichst feststehend zu wählen ist. die inberufung erfolgt durch Ankündigung am „ Schwarzen Brett“ im Vereinheim oder in der Benachrichtigung aller Mitglieder. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung seitens der Versammlung. Den Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Verlangen eines Drittels der erschienenen Mitglieder geheim.

Antrag 11  

Satzungsänderung: § 18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung
Absatz 1

Alt:

Innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin und die Tagesordnung der Versammlung muss zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter derzeit www.vfb-wiesloch.de bekannt zu geben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  1. Jahresberichte
  2. der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
  4. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Anträge

Neu:

Innerhalb des ersten Quartals eines Kalenderjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin und die Tagesordnung der Versammlung müssen zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins unter derzeit www.vfb-wiesloch.de bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen zehn Tage vor der Versammlung in Händen des Vorsitzenden sein. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:

  1. Jahresberichte
  2. der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
  4. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Anträge


Antrag 12  

Satzungsänderung: § 22 Schlussbestimmungen

Alt:

Schlussbestimmungen

Die Satzungen treten nach Genehmigung durch den Badischen Fußballverband e. V. – bei eingetragenen Vereinen auch durch das zuständige Registergericht- sowie des zuständigen Finanzamtes in Heidelberg und durch den Versammlungsbeschluss vom 30. Mai 1969 in Kraft.

Neu:

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister in Kraft (§ 71 BGB).

Antrag 13  

Satzungsänderung: Änderungen der Aufzählung

Die Aufzählung der folgenden Paragraphen wird angepasst. (Mit Amtsgericht klären!).

  1. §18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung à § 17 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und außerordentliche Mitgliederversammlung
  2. § 19 Wahlausschuss à § 18 Wahlausschuss
  3. § 20 Haftung à § 19 Haftung
  4. § 21 Auflösung à § 20 Auflösung
  5. § 22 Schlussbestimmungen à § 21 Inkrafttreten

Antrag 14  

Einführung der folgenden Beitragsordnung

Beitragsordnung

Der Beitrag wird am 1.10. eines Geschäftsjahres eingezogen.

Das Mitglied ist verpflichtet bei unberechtigtem Einzug eines Beitrag mit dem Verein über die Rechtmäßigkeit Kontakt aufzunehmen.

Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

Folgende Bearbeitungsgebühren werden pro Vorgang erhoben:

  • Einzug wird wegen fehlender Kontodeckung abgelehnt. 10,-- €
  • Einzug wird durch Mitglied unberechtigt widersprochen 15 ,--€
  • Einzug wird wegen Kontosperrung abgelehnt 15,-- €
  • Einzug wird wegen Kontodatenänderungen abgelehnt 25,-- €
  • Erste Barzahlung 25,-- €
  • Mitglied lehnt wiederholt Teilnahme am Einzugsverfahren ab 30,-- €
  • Mahnung des fälligen Beitrages 10,-- €

 

In der Winterpause hatten gleich drei Mannschaften die Möglichkeit das neue Pfitzenmeier Fitnesscenter in der Stadtgalarie zu besuchen. "Die Rasenplätze sind unbespielbar, da ist das die perfekte Ergänzung, um uns gut auf die Rückrunde vorzubereiten" sagten die drei Trainer Yavuz Aktas, Mert Caglar und Torsten Witte.
Auch Vorstand Benedikt Krauter freut sich: "Die im Sommer geschlossene Partnerschaft ist ein echter Mehrwert für beide Seiten! Das neue Studio sieht fantastisch aus, wir sind super happy solche Trainingsbedingungen haben zu dürfen."

Ein frischer Wind weht durch die Pächterwohnung

Der VfB Wiesloch hat den nächsten Schritt in Richtung Modernisierung des Vereinsheims gemacht. Die über 50 Jahre alten Holzfenster in der Pächterwohnung wurden durch die Firma Fenster Filsinger ausgetausch - vielen Dank!

Ab dem 01.01.2025 ist die AOK Baden-Württemberg offizieller Gesundheitspartner des VfB Wieslochs. Gemeinsam sind zahlreiche Aktionstage geplant rund um die Themen Prävention, Ernährung und Sport. Sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für unsere aktiven Mannschaften.

Feierliche Eröffnung des neuen Jugendraums: Ein Meilenstein für den VfB Wiesloch
Nach zwei Jahren intensiver Planung, Engagement und harter Arbeit war es am vergangenen Sonntag endlich soweit: Der neue Jugendraum des VfB Wiesloch wurde feierlich eröffnet. Der komplett umgestaltete Bereich im Keller des Vereinsheims ist ab sofort ein modernes und einladendes Zentrum für unsere rund 550 jugendlichen Mitglieder. Mit Glühwein und Kinderpunsch trotzten wir den kühlen Temperaturen und stießen gemeinsam auf das gelungene Projekt an.
Die Begrüßung übernahmen Benedikt Krauter und Tim Waibel, die das Projekt federführend betreut hatten. „Nach all den Herausforderungen, Rückschlägen und intensiven Arbeitsphasen können wir heute stolz das Ergebnis präsentieren“, so Waibel. Unter der Leitung des Architekturbüros von Klaus Pfaff wurde der Jugendraum gemeinsam mit den Nebenräumen neu gestaltet. Brandschutzauflagen, ein zweiter Fluchtweg und viele weitere Details wurden dabei berücksichtigt – ein Kraftakt, der sich gelohnt hat!
Großartige Unterstützung aus allen Bereichen
Das Projekt wäre ohne die großzügige Förderung und das enorme ehrenamtliche Engagement nicht möglich gewesen. Besonders möchten wir uns bei Anpfiff ins Leben bedanken, die mit 50.000 Euro einen großen Teil der Finanzierung übernahmen. Vertreter Simone Born und Sebastian Ebeling waren vor Ort, um den neuen Jugendraum gemeinsam mit uns einzuweihen. Neben der Förderung durch den Landessportbund unterstützten uns viele weitere Partner: Der Jugendförderverein des VfB, der Lions-Club Wiesloch sowie die Bürgerstiftung Wiesloch trugen maßgeblich zur Realisierung bei. Ein Gewinn bei einem Wettbewerb von SWR4 sowie Spendenaktionen wie bei der Winterfeier im Palatin sorgten ebenfalls für wichtige Mittel.
Ehrenamtliches Engagement wird gewürdigt
„Ohne die tatkräftige Unterstützung unserer Mitglieder und Jugendspieler hätten wir es nicht geschafft“, betonte Krauter. Zahlreiche Helferinnen und Helfer packten an, vom Abbruch bis hin zur Möblierung, die noch kurz vor der Eröffnung abgeschlossen wurde. Eine Spendertafel über dem neu geschaffenen Eingang des Jugendraums würdigt alle, die sich mit finanzieller oder tatkräftiger Unterstützung beteiligt haben.
Ein Ort für die Jugend, geschaffen mit Herzblut
Spieler und Trainer ließen es sich nicht nehmen, bei der Eröffnung dabei zu sein und das Ergebnis zu feiern. Gemeinsam mit Freunden, Unterstützern und Sponsoren konnten wir einen weiteren Meilenstein für die Jugend des VfB Wiesloch setzen. Sebastian Ebeling von Anpfiff ins Leben brachte es auf den Punkt: „Hier steckt unglaublich viel Herzblut und Engagement drin.“ Wir danken allen, die dieses Projekt möglich gemacht haben, und freuen uns darauf, den neuen Jugendraum mit Leben zu füllen!