Einladung als PDF

 

Sehr geehrte Mitglieder,

Der VfB Wiesloch lädt alle Mitglieder für Freitag, den 31. März 2023 zur ordentlichen Mitgliederversammlung ins Vereinsheim des VfB in der Parkstraße 3 in Wiesloch ein.

Beginn ist um 20.00 Uhr.

Tagesordnung:

  1. Begrüßung
  2. Totenehrung
  3. Bericht des Vorstandes
  4. Bericht des Geschäftsführers
  5. Bericht des Kassiers und der Kassenprüfer
  6. Berichte aus den Abteilungen
  7. Satzungsänderungen (Der Wortlaut der Anträge steht auf den folgenden Seiten)
    2 Zweck, Gemeinnützigkeit
    § 3      Absatz 2:
    § 5      Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft Anträge
    § 10    Vorstand
    § 18    Ordentliche Mitgliederversammlung
    § 20    Auflösung
  8. Anträge
  9. Verschiedenes

Anträge sind bis 20. März 2023 an 1. Vorsitzenden Dirk Hofer über die Vereinsanschrift zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Hofer

VfB Wiesloch

  1. Vorsitzender

 

 

Antrag 1:
Satzungsänderung: § 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Alt:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports, insbesondere des Fußballsports.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

Neu:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports., Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung des Sports, insbesondere des Fußballsports.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität.

 

 

Antrag 2: Satzungsänderung:
§3 Mitgliedschaft
Absatz 2

Alt:

Ehrenmitglied kann werden, wer 40 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört oder sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Neu:

Ehrenmitglied kann werden, wer 10 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört und sich um die Förderung des Vereins und des Sportes besonders hervorragende Verdienste erworben hat. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Weitere Ehrungen werden durch die Ehrenordnung geregelt.

Antrag 3: Satzungsänderung:
§ 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
Ergänzung des Absatz 3:

Alt:

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit Jahresende.

Neu:

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Geschäftsjahresende.

 

 

Antrag 4 Satzungsänderung:
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Absatz 1:

Alt:

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlung und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

Neu:

Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen.

Antrag 5: Satzungsänderung:
§ 10 Vorstand:
Ergänzung durch folgenden Passus
:

Der Vorstand kann durch Vorstandsbeschluss innerhalb eines Geschäftsjahres Darlehen bis zu einer Höhe von 10.000 € aufnehmen. Privatdarlehen sind hierbei ausgeschlossen. Alle Darlehen sind der Mitgliederversammlung offenzulegen. Darlehen mit höheren Beträgen sind durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.


 

Antrag 6: Satzungsänderung:
§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
         und außerordentliche Mitgliederversammlung
Absatz 4:

Alt:

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt.

Neu:

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für die Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich an die zuletzt vom Mitglied angegebene Adresse (Postanschrift oder E-Mail-Adresse) erfolgt.


 

Antrag 7: Satzungsänderung:
§ 20 Auflösung

Alt:

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlage überschreitet, der Stadt Wiesloch zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter des Vereins anerkannt ist.

Neu:
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn drei Viertel der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, an die Stadt Wiesloch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.